Wie schalldicht eine Sprechzimmertür sein sollte
Wie schalldicht eine Sprechzimmertür sein sollte, ist in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" festgelegt. Für Sprechzimmertüren gilt als Schalldämmwert von mindestens Rw,P: 42 dB / Rw,B: 37dB.
Doch Vorsicht, eine Sprechzimmertür kann nur so gut sein, wie das schwächste Bauteil in der "Konstruktionskette".
Erreicht zum Beispiel die Flurwand, der Fußbodenaufbau oder die Deckekonstruktion nicht den gewünschten Mindestschalldämmwert einer Sprechzimmertür von >37 dB, oder ergeben sich aufgrund von Konstruktionsmängel sogenannte Schallbrücken in den Bauteiübergängen, so kann der Schall einen "schönen Bogen" um die Schallschutztür machen.
In der DIN 4109 ist daher unter anderem auch beschrieben, dass eine Wand zwischen fremden Bereichen, also zwischen Untersuchungs- und Sprechzimmern oder zwischen Sprechzimmer und Praxisflur hin, ca. 47 dB an Schallübertragung hemmen sollte.
Andere Gründe, weshalb eine Schallschutztür Schall durchlässt können das fehlen von Schliesszylindern, nicht dicht schliessende Bodendichtungen, mangelhafte Türdichtungen (Türgummis) oder falsch in die Wand eingebaute Türzargen sein.
Bei den Schallschutzwert bzw. bei den Angaben über unterscheidet man zwischen dem Laborwert = Rw,P: (ermittelter Wert bei der Prüfungen im Labor) und dem Wert im eingebauten Zustand = Rw,B: (ermittelter Wert bei Prüfungen am Bau).
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Stichworte: Ausbau, Flur, schalldicht, Schallschutz, Sprechzimmertür
25.05.2009 | Rubrik: Praxis Wertschaffung, Produktvorstellung für Praxen, Tipps & Tricks | 2 Kommentare
Kommentare
Guten Tag, sehr geehrte Frau Gresikowski,
aus welchem Anlass stellt sich Ihnen die Frage zu baurechtlichen Hinweisen einer Eingangstür.
- aus Rettungswegs- und baulichen Brandschutzgründen? Findet eine Umnutzung der Fläche statt?
- aus Sicherheits- und Versicherungsgründen?
- aus sonstigen bauphysikalischen Gründen wie Klimaklasse, Schalldichtheit oder sonstige.....?
Welchen Bezug gibt es zur Nutzung als Zahnarztpraxis? Wir die Fläche weiterhin als Zahnarztpraxis genutzt.
Mit besten Grüßen aus Leipzig.
Holger Brummer - PraxenProfi®
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gibt es für ein Gebäude aus den 1950er Jahren mit ununterbrochener ZA-Praxisnutzung eine baurechtliche Richtlinie für die Beschaffenheit der Eingangstür (Sicherheitsschloß ist vorhanden). Ich suche u. telephoniere schon den halben Tag erfolglos....
Mit freundlichen Grüßen
S. Gresikowski