Rutschhemmung von Fußböden in Arzt- und Zahnarztpraxen
In Arzt- und Zahnarztpraxen muss besonders auf die Rutschhemmung der verlegten Fußböden geachtet werden. Es gilt den gesetzlichen Anforderungen (Arbeitsplatzrichtlinien, Arbeitsschutz, etc. ) gerecht zu werden. Doch wie weiß man als Praxisinhaber bei der Auswahl und Bemusterung ob ein Bodenbelag den täglichen Anforderungen des Praxisbetriebes standhält, rutschsicher zu begehen ist und den Bestimmungen zum Einsatz in Arzt- und Zahnarztpraxen genügt? Als Rutschhemmung bezeichnet man den Reibungswert zwischen Schuh und Fußboden beim Begehen. Diese notwendige Bodenbelagseigenschaft wird in Bewertungsgruppen von R9 bis R13 (Anforderungen an die Rutschhemmung) unterteilt.
In Arzt- und Zahnarztpraxen wird täglich mit sogenannten „gleitfördernden Stoffen" wie Wasser, Fetten, Ölen, Desinfektions- und Reinigungsmitteln gearbeitet. Gleitfördernde Stoffe führen bei Bodenbelägen mit ebener, glatter Oberfläche zu einer Verringerung der Reibung zwischen Schuh und Fußbodenbelag, was zu Unfällen im täglichen Praxisbetrieb führen kann. Daher werden Bodenbeläge (PVC, Linoleum, Kautschuk, Steinzeug, ...) für den Objektbereich speziell getestet und in Bewertungsgruppen unterteilt:
R 9 (geringste Anforderungen an die Rutschhemmung) R10; R11; R12 bis R 13 - (höchste Anforderungen an die Rutschhemmung)
Gleitfördernde Stoffe können nicht nur durch den täglichen Umgang mit Flüssigkeiten innerhalb der Praxis auf Fußbodenbeläge gelangen sondern auch durch den täglichen Patientenverkehr über die Schuhsohlen von der Straße in die Praxis (Schutz durch Sauberlaufmatten) hineingetragen werden.
Bei der Bewertung der Rutschgefahr innerhalb einer Arzt- oder Zahnarztpraxis werden mitunter folgende Kriterien beachtet:
- In welcher Menge und Häufigkeit gelangen gleitfördernde Stoffe auf den Praxisboden und mit welcher Verteilung ist zu rechnen (durchschnittlicher Grad der Verunreinigung)
- Wie sehen die "baulichen" und organisatorischen Verhältnisse sowie der Praxisablauf aus
- Größen der Arbeitsräume, Art und Anzahl der medizinischen Geräte, Einrichtungen und Maschinen
- Anordnung der Arbeitsplätze und Verkehrswege
- Anzahl der Beschäftigten und Patienten
- Verarbeitung und Transport von gleitfördernden Stoffen.
Auszug aus einer Anlage zur Baugenehmigung von der Landesdirektion Dresden Arbeitsschutz Außenstelle Leipzig:
"... Die Bodenbeläge der Eingangs- und Aufenthaltsbereiche sowie der Funktionsräume müssen in der gesamten Praxis dem Faktor für die Rutschhemmung R 9 entsprechen. Für Sanitärräume sowie im unreinen Bereich der Sterilisation ist R 10 zu gewährleisten. (BGR 181 Arbeitsräume und -bereiche mit Rutschgefahr). ..."
Bei aller Beachtung der (Rutsch)-Sicherheit in Arzt- und Zahnarztpraxen muss darüber hinaus erwähnt werden, dass eine erhöhte Rutschklasse eine erschwerte Reinigung auf Grund einer "rauheren" Belagsoberfläche nach sich zieht. Aus diesem Grund ist eine genaue Abwägung der jeweiligen Anforderungen an die Bodenbeläge in den jeweiligen Bereichen einer Praxis notwendig.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Stichworte: Arzt, Bodenbeläge, Fußboden, Richtlinien, Rutschhemmung, Zahnarztpraxis
19.01.2010 | Rubrik: Tipps & Tricks | 0 Kommentare