Ab 2012 mehr physiotherapeutische Leistungen umsatzsteuerpflichtig!
Leistungen, die ein Physiotherapeut im Anschluss an eine ärztlich verordnete Heilbehandlung erbringt, sollen zukünftig nicht mehr umsatzsteuerfrei ausgeführt werden dürfen. Diese Neuregelung hat ernorme Konsequenzen für Therapeuten, mit Wellnessbehandlungen und ohne ärztliche Verordnung Gesamteinhamen erzielen die festgelegte Grenzen überschreiten!
Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt: Heilbehandlungen im Rahmen der Humanmedizin, die durch einen Physiotherapeuten erbracht werden, sind (grundsätzlich) umsatzsteuerfrei. Bis Ende 2011 wird diese Umsatzsteuer-Befreiungsvorschrift von der Finanzverwaltung derart ausgelegt, dass sich die Steuerfreiheit auch auf Behandlungen im Nachgang an eine ärztlich verordnete Heilbehandlung erstreckt. Dabei kann es sich zum Beispiel um Rückentraining handeln, das der Patient selbst zahlt.
Mit der „Großzügigkeit" der Finanzverwaltung soll nun Schluss sein. Ab 2012 werden alle physiotherapeutischen Leistungen, die nicht auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden, der Umsatzsteuer unterworfen.
Grundsätzlich ist für die Steuerfreiheit erforderlich, dass:
* die die Behandlung durchführende Person eine in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich genannte oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt
und
* die jeweilige Leistung eine Heilbehandlung darstellt.
Die erste Notwendigkeit einmal vorausgesetzt, sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden (Abschn. 4.14.1 Abs. 4 UStAE).
Für die Steuerfreiheit von Physiotherapieleistungen (z. B. Massagen) ist es daher erforderlich, dass diese Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl 2005 II S. 904).
Es ist daher nach der Ansicht der Finanzverwaltung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht mehr als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich um steuerpflichtige Präventions-maßnahmen. Auf diese Behandlungen ist der ermäßigte Steuersatz (7 %) anzuwenden.
Leistungen, die aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens (Wellnessangebote, z. B. Thai-Massagen, Hot Stone, Lomi-Lomi u. ä.) durchgeführt werden oder die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind nicht steuerbefreit ( BFH-Urteil vom 7.7.2005, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 28.9.2007, V B 7/06, BFH/NV 2008 S. 122). Auf diese Leistungen ist der allgemeine gesetzliche Steuersatz (19 %) anzuwenden.
Die vor dem 1.1.2012 ausgeführten Umsätze für derartige Leistungen bleiben steuerfrei.
Die Gesamteinnahmen aus Wellnessleistungen und Leistungen ohne ärztliche Verordnung im Anschluss an eine ärztliche Diagnose bleiben insgesamt steuerfrei, wenn sie im Jahr 17.500 € nicht überschreiten. Um diese Grenze für sogenannte Kleinunternehmer für Sie im Auge zu behalten, bitten wir Sie, die Einnahmen aus Wellnessbehandlungen und aus Leistungen ohne ärztliche Verordnung im Anschluss an eine ärztliche Diagnose uns jeweils gesondert mitzuteilen bzw. im Kassenbuch zu vermerken.
Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie Herrn Rainer Wissing und Frau Jana Wollenberg an.
Kontakt:
Wollenberg & Wissing
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Schönbachstraße 13 B
04299 Leipzig
Tel.: 0341/ 56 111 90
Fax: 0341/ 56 111 95
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www.wollenberg-wissing.de
Stichworte: Physiotherapie, umsatzsteuerpflicht
20.01.2012 | Rubrik: Tipps & Tricks | 0 Kommentare